Bundestagswahlen 2021

Zur Wahl der Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestags am 26. September 2021 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusen dung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht.
Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des
amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter
Telefon: 0761/36122.

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zur Bundestagswahl am 26. September 2021 werden bis Freitag, den 24. September 2021, 18.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt ausgegeben.

In bestimmten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, am Samstag, den 25. September.2021, von 10.00 – 11.00 Uhr, oder am Wahlsonntag selbst, von 8.00 – 15.00 Uhr, unter der Telefonnummer
07656-7723 Briefwahl zu beantragen. Die Abholung der Unterlagen wird mit dem Sachbearbeiter telefonisch vereinbart.

Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahlsonntag bis spätestens 18.00 Uhr im Rathaus eingegangen sein. Wir empfehlen, die Wahlbriefe möglichst frühzeitig in den Briefkasten des Rathauses oder bei der Post einzuwerfen, da verspätet eingegangene Wahlbriefe zurückgewiesen und nicht ausgewertet werden.

Bitte achten Sie auch auf die Vollständigkeit der Briefwahlunterlagen und die notwendige Unterschrift. Das Merkblatt gibt dazu alle notwendigen Hinweise.

Hinweise zur persönlichen Stimmabgabe Bei der Bundestagswahl haben Sie 2 Stimmen!

  • die Erststimme für die Kandidatin/den Kandidaten im Wahlkreis
    (auf der linken, schwarz gedruckten Hälfte des Stimmzettels)

  • die Zweitstimme für die Landesliste einer Partei mit allen von der Partei aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten in der dort festgelegten Reihenfolge
     (auf der rechten, blau gedruckten Hälfte des Stimmzettels)

Bei der persönlichen Stimmabgabe im jeweiligen Wahllokal wird erneut kein Wahlumschlag verwendet!
Die Stimmabgabe darf nur in der Wahlzelle/Wahlkabine erfolgen. Anschließend ist der Stimmzettel so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die genaue Art der Faltung ist nicht vorgeschrieben.
Empfohlen wird jedoch, den Stimmzettel mit der Schrift nach innen mehrfach zu falten. Der gefaltete Stimmzettel ist anschließend in die Wahlurne zu werfen. Wähler, der seinen Stimmzettel außerhalb
der Wahlkabine kenn zeichnet oder faltet, ist vom Wahlvorstand zurückzuweisen.

1. Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Schluchsee ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk

Abgrenzung des Wahlbezierks

Lage des Wahlraums
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer Nr.)

001

Schluchsee-Ort:
mit Aha, Aeule, Dresselbach und Unterfischbach

Fischbacher Str. 7, 79859 Schluchsee, Rathaus, Seeblick 2

002

Schluchsee-Ortsteilte:
Blasiwald, Faulenfürst, Schönenbach und Fischbach

Fischbacher Str. 7, 79859 Schluchsee, Kurhaus, Großer Kursaal


In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 05. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr im Rathaus Schluchsee, Fischbacher Str. 7, Seeblick 1 zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Schluchsee, den 13. September 2021
Bürgermeisteramt Schluchsee
Jürgen Kaiser
Bürgermeister

zur Bundestagswahl am Sonntag, 26. September 2021 bietet die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) eine Reihe von Veranstaltungen in vielfältigen Formen und für unterschiedliche Gruppen, Multimedia-AngebotePublikationenLinks mit weiteren Angeboten zur Bundestagswahl 2021, und mehr an.

Den aktuellen Stand kann man dem LpB-Wahlportal www.bundestagswahl-bw.de und unserer Website www.lpb-bw.de entnehmen.

Hier werden viele Informationen und Hintergründe rund um die Wahlen bereitgestellt.

Bekanntmachung der Gemeindebehörden über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Schluchsee wird in der Zeit

vom 6. September 2021 bis 10. September 2021

während der allgemeinen Öffnungszeiten im

Rathaus Schluchsee
Bürgerbüro
Fischbacher Straße 7
79859 Schlcchsee

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragene Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister einen Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 6. September 2021 bis zum 10. September 2021, spätestens am 10. September 2021 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde Schluchsee, Wahlamt, Fischbacher Straße 7, 79859 Schluchsee Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenarichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlreis 288 - Waldshut

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

  • oder

  • durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 5. September 2021) oder die Einspruchfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
(bis zum 10. September 2021) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordung oder der Einspruchfrist nach § 22 Abs.1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelant ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum
24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweslich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus dem unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel

  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag

  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbreifumschlag und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlscheinen und Breifwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der das Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnamhe erfolgt, die selbstbestimmte Willensbindung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrebublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeldlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Gemeinde Schluchsee

Rudolf Isele
Erster Bürgermeisterstellvertreter