Europa- und Kommunalwahlen 2019

Hier finden Sie das Gesamtergebnis der Gemeinderatswahl 2019.

Die Wahlbeteiligung für die Ortschaftsratswahlen lag bei:

71,88% in Blasiwald

78,10% in Schönenbach.

Gesamtergebnis Gemeinderatswahl 2019

Hier finden Sie das Gesamtergebnis der Kreistagswahl 2019.

Gesamtergebnis Kreistagswahl 2019

Vorläufiges Wahlergebnis der Europawahl vom 26. Mai 2019
Hier finden Sie das vorläufige Ergebnis der Europawahl vom 26. Mai 2019.

Weitere Ergebnisse finden Sie unter www.badische-zeitung.de

Schnellmeldung Europawahl 2019

 

Vorläufiges Wahlergebnis der Kreistagswahl vom 26. Mai 2019
Hier finden Sie das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl vom 26. Mai 2019.

Weitere Ergebnisse finden Sie unter www.badische-zeitung.de

Vorläufiges Ergebnis Kreistag

 

Vorläufiges Wahlergebnis der Gemeinderatswahl vom 26. Mai 2019
Hier finden Sie das vorläufige Ergebnis der Gemeinderatswahl vom 26. Mai 2019.

Weitere Ergebnisse finden Sie unter www.badische-zeitung.de

Vorläufiges Wahlergebnis des Gemeinderates

 

Vorläufiges Wahlergebnis für die Ortschaftsratswahl Blasiwald vom 26. Mai 2019
Weitere Informationen erhalten Sie aus beigefügter Datei.

Mehr Informationen zur Europa- und Kommunalwahl erhalten Sie auch unter www.badische-zeitung.de.

Vorläufiges Ergebnis Ortschaftsrat Schönenbach

Vorab finden Sie alle Infos zur Kommunalwahl 2019 auf der Homepage der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg.

Vorab finden Sie alle Infos zur Europawahl 2019 auf der Homepage der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg.

Weitere Infos finden Sie unter:

https://www.europawahl.eu/

http://www.deutschlandundeuropa.de/aktuell_euwahl19/due_aktuell_euwahl2019.pdf

http://www.deutschlandundeuropa.de/77_19/eu_grenzen.pdf

https://www.europawahl-bw.de/fileadmin/europawahl-bw/pdf/einfach_waehlen/leichte_sprache_euwahl2019.pdf

 

Information für EU-Bürger zur Europawahl am 26. Mai 2019
Vom 23. bis 26. Mai 2019 findet in der Europäischen Union die neunte Direktwahl des Europäischen Parlamentes statt, in Deutschland am Sonntag, den 26. Mai 2019.

Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, können entweder in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat oder in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat Deutschland an der Europawahl teilnehmen. Jeder darf aber nur einmal wählen. Für die Wahlteilnahme in Deutschland müssen Sie sich in das Wählerverzeichnis Ihrer deutschen Wohnsitz-Gemeinde eintragen lassen. Sie erhalten dann auch in Zukunft automatisch hier Ihre Wahlbenachrichtigung für die künftigen Europawahlen. Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Sie im Rathaus Ihres Wohnorts

bis spätestens zum 5. Mai 2019 (Sonntag)

einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Den Antrag können Sie auch per Post an die Gemeinde senden. (Bitte beachten Sie die allgemeinen Öffnungszeiten!)
Das Formular und ein Merkblatt erhalten Sie unter https://www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2019/informationen-waehler/unionsbuerger.html oder bei Ihrer örtlichen Gemeindeverwaltung.
Weitere Informationen zur Wahlteilnahme erhalten Sie in allen Amtssprachen der EU unter www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany.

 

Wahl-O-Mat
Zur Orientierung und Information können Sie unter https://www.wahl-o-mat.de/europawahl2019/ den Wahl-O-Mat ausprobieren. 

Stimmzettel - Muster

Warum wählen?
Was wird gewählt?
Kommunalpolitik, was ist das?

Antworten auf diese und weitere Fragen gibt´s hier auf der Homepage der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg.

Wahlaufruf zur Wahl des Europäischen Parlaments und zu den Kommunalwahlen am Sonntag, den 26. Mai 2019

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

am kommenden Sonntag, den 26. Mai 2019, finden neben der Europawahl und der Kreistagswahl auch die Wahlen des Gemeinderates und in den Ortsteilen Blasiwald und Schönenbach die des Ortschaftsrates statt.

Eines der höchsten Güter in unserer Demokratie ist das freie und unabhängige Wahlrecht. Nirgends ist der Einfluss des Wählers so groß wie auf örtlicher Ebene. Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg ermöglicht dem Wähler eine Persönlichkeitswahl. Eine gezielte, listenunabhängige Auswahl unter den Kandidaten. Gerade im kommunalen Bereich werden regelmäßig Entscheidungen getroffen, die sich auf Ihren unmittelbaren Lebensbereich auswirken.

Die Bewerberinnen und Bewerber bieten in ihrer Persönlichkeit und mit ihrer beruflichen Erfahrung Gewähr für ein positives Wirken im Gemeinderat. Eine hohe Wahlbeteiligung ist deshalb für die Kandidaten der notwendige Rückhalt für die künftige kommunale Arbeit.

Wir rufen Sie deshalb auf, von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und sich an den Wahlen am 26. Mai 2019 zu beteiligen.

Falls Sie am Sonntag nicht persönlich zur Wahl gehen können, beantragen Sie noch bis Freitag, 24. Mai 2019, 18.00 Uhr, Briefwahlunterlagen im Rathaus in Schluchsee.

Nutzen Sie Ihre Chance und gehen Sie wählen. Denn Demokratie lebt vom Mitmachen!

Mit herzlichen Grüßen
Ihre Gemeindeverwaltung Schluchsee

Für die Europa- und Kommunalwahlen 2019 sind in Schluchsee rund 2.000 Bürger wahlberechtigt, darunter bei den Kommunalwahlen auch Jugendliche ab 16 Jahren. Alle Wahl berechtigten erhalten bis spätestens 05. Mai 2019 Ihre Wahlbenachrichtigung (DIN A4-Blatt). Dies ist auch der Wahlausweis am Wahlsonntag. Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, rufen Sie bitte baldmöglichst beim Rathaus, Bürgerbüro, Tel. 07656/77-0 oder 77-20, an, oder melden sich persönlich dort.

In welchem Wahllokal Sie wahlberechtigt sind und wo sich dieses Wahllokal befindet, entnehmen Sie bitte der Wahlbenachrichtigung. Aus verschiedenen Gründen kann es sein, dass Sie nur für bestimmte und nicht für alle Wahlen stimmberechtigt sind. Dies steht auch in der Wahlbenachrichtigung. Bitte prüfen Sie dies entsprechend.

Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen werden schon vor der Wahl an die Wahlberechtigten verschickt. Wer bis 17. Mai keine Wahlunterlagen erhalten hat, sollte sich ebenfalls baldmöglichst mit dem Rathaus, Bürgerbüro, in Verbindung setzen.

Den Stimmzettel für die Europawahl erhalten Sie am Wahlsonntag im jeweiligen Wahllokal.

Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Briefwahl. Wenn Sie per Briefwahl wählen möchten, füllen Sie bitte den Antrag aus und schicken oder bringen Sie dieses Blatt zum Bürgerbüro im Rathaus Schluchsee. Sie können aber auch persönlich gleich mit dem ausgefüllten Antrag auf der Wahlbenachrichtigung auf dem Rathaus vorbeikommen und die Briefwahlunterlagen mitnehmen oder bereits gleich per Briefwahl Ihre Stimmen abgeben. Bitte beachten Sie bei der Rückgabe der Briefwahlunterlagen darauf, dass die Unterlagen/Stimmzettel für die Europawahl (roter Umschlag) und für die Kommunalwahlen (gelber Umschlag) getrennt abgegeben werden und die jeweilige Erklärung unterschrieben ist. Bitte lesen Sie sich vorher das Merkblatt durch, damit eine ungültige Stimmabgabe weitest möglich vermieden werden kann.

Wenn Sie irgendwelche Fragen zur Europawahl bzw. zu den Kommunalwahlen haben sollten, können Sie gerne auch anrufen (Tel. 07656/77-34) oder eine E-Mail schicken (gaessler(@)schluchsee.de).
Bürgermeisteramt Schluchsee

Kommunal- und Europawahl am 26. Mai 2019 Stimmzettel bequem zu Hause ausfüllen

Die wahlberechtigten Bürger sowie die EU-Bürger von Schluchsee haben eine Wahlbenachrichtigung für die am 26. Mai 2019 stattfindende Europa- und Kommunalwahl (Kreistags-, Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl) erhalten. Somit sind sie im Wählerverzeichnis der Gemeinde Schluchsee eingetragen und können zur Wahl gehen.

Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen werden bis spätestens zum 25. Mai 2019 allen Wahlberechtigten nach Hause zugestellt.

So können die Wähler/-innen vor der eigentlichen Stimmabgabe am Wahlsonntag die Merkblätter und die Stimmzettel in aller Ruhe durchlesen und die Stimmzettel bereits zu Hause ausfüllen.

Die Wähler/-innen brauchen keine Befürchtungen zu haben, dass sie unter Zeitdruck in der Wahlkabine die Stimmzettel ausfüllen müssen. Am Wahlsonntag können sie die Stimmzettel bereits ausgefüllt ins Wahllokal mitbringen und müssen diese nur noch in die jeweils gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschläge stecken.

Kreistagswahl    = Grün

Gemeinderatswahl  = Gelb

Ortschaftsratswahlen  = Creme

Die Umschläge erhält jeder Wähler am Wahlsonntag in seinem Wahllokal ausgehändigt.

Europawahl nur im Wahllokal

Die Stimmzettel für die Europawahl werden nur am Wahlsonntag in den Wahllokalen ausgegeben, hierbei werden keine Stimmzettelumschläge verwendet.

Schluchsee, 02. Mai 2019

Bürgermeisteramt

Jürgen Kaiser, Bürgermeister

Informationen und Hinweise zur Europawahl und zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019

Informationen und Hinweise

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und der Wahl
des Gemeinderats, des Ortschaftsrats und des Kreistags am 26. Mai 2019

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats, des Kreistags sowie die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 26. Mai 2019

Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und gleichzeitig finden in der Gemeinde Schluchsee die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats, Wahl des Ortschaftsrats, Wahl des Kreistags - statt

  1. Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen für Gemeinde Schluchsee werden in der Zeit vom 6. Mai 2019 bis 10. Mai 2019 während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros (Montag – Freitag von 08.00 – 12.00 Uhr sowie Dienstag von 14.00 – 16.00 Uhr  und Donnerstag von 14.00 – 18.00 Uhr) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständig keit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeich nisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerätmöglich. Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.

  2. Für die Kommunalwahlen gilt außerdem

    2.1 Wahl des Gemeinderats – Ortschaftsrats
    Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-) Wohnung haben.

    2.2 Wahl des Kreistags
    Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

    2.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmelde gesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen. Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und spätestens biszum Sonntag, 5. Mai 2019 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Schluchsee, Bürgerbüro, Fischbacher Straße 7, 79859 Schluchsee eingehen. Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürger meisteramt Schluchsee bereit. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

  3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl (vgl. Nr. 1), spätestens am Freitag, 10. Mai 2019 bis 12.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Schluchsee –Rathaus, Bürgerbüro, Fischbacher Straße 7, 79859Schluchsee Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des / der Wählerverzeichnisse(s) stellen. Der Einspruch / Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt / gestellt werden

  4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 5. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5).

  5. Wahlschein

    5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann im Land kreis Breisgau-Hochschwarzwald durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

    5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl wählen.

  6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    6.1 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

    6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nach stehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis Europawahl bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach §17a Abs. 2 Europawahlordnung (EuWO) bis zum 5. Mai 2019 versäumt hat, Kommunalwahlen bei Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3) bis zum 5. Mai 2019 versäumt hat.
    Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,

    6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden bei der Europawahl die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 EuWO bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat,
    bei den Kommunalwahlen die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeich nisses nach § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KomWG) bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat.
    Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen.

    6.2.3 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl) / Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Bürgermeisteramtes gelangt ist.

    zu 6.1 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 24. Mai 2019, 18:00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Schluchsee, Rathaus, Bürgerbüro, Fischbacher Straße 7, 79859 Schluchsee mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    zu 6.2 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 - 6.2.4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  7. Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag. Die Anschriften, an die die Wahlbriefe  zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen auf der Rückseite des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen Informationen.

    7.1 Briefwahl für die Europawahl
    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    - einen amtlichen Stimmzettel,
    - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für die Briefwahl bei der Europawahl“,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Europawahl“ und ein Merkblatt für die Briefwahl.

    7.2 Briefwahl für die Kommunalwahlen
    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    - die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, ggf. mit zugehörigen Merkblättern,
    - die dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschläge für die Briefwahl,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die kommunale Wahl".

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfang nahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen; im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Voll macht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief/die Wahlbriefe mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen zwei Wahl -briefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl). Die Wahlbriefe für die Europawahl und die Kommunalwahlen werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.